Führerschein zeigen lassen
Wolfgang Reisinger
Mitglied seit 06. 12. 2019
147 Beiträge
Ich muss dem Kollegen Balazs leider teilweise widersprechen. Wenn der VN sein Fahrzeug einem Anderem übergibt, muss er sich davon überzeugen, ob dieser auch eine Lenkberechtigung hat. Das hat der VN offenbar nicht gemacht, weshalb er solidarisch mit der Lenkerin für 11.000 Euro haftet, dh der Versicherer kann sich aussuchen, wen er in Anspruch nimmt.
Bezüglich der Alkoholisierung muss der VN nachweisen, dass er von der Alkolisierung der Lenkerin nichts wusste. Das wird von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Gelingt der Beweis nicht, gilt das Obengesagt auch für die zweiten 11.000 Euro.
Mit besten Grüßen, Wolfgang reisinger
Das ist leider nicht so, Herr Oppelz. "Zur Verschaffung der Kenntnis von der Lenkberechtigung ist eine verlässliche Erkenntnisquelle erforderlich. Diese wird in aller Regel der Führerschein sein, in den der VN mit gebotener Sorgfalt Einsicht nehmen muss. Es ist Pflicht des VN, bei Einsichtnahme in den Führerschein des Lenkers zu prüfen, ob er gültig ist, ob er zur Lenkung der entsprechenden Fahrzeugtype berechtigt bzw ob darin nicht etwa Auflagen begründet sind." Das ist jahrzehntelange Judikatur, zB OGH 7 Ob 34/77 oder OGH 7 Ob 44/85.
Der VN haftet nur dann nicht für den Regress, wenn der Lenker unerlaubt das Fahrzeug lenkt, also Schwarzfahrer ist (OGH 7 Ob 219/07t).
Mit besten Grüßen, Wolfgang Reisinger
7 Ob 1/21t
7 Ob 126/18g
Regress des Versicherers beim Unfall-Lenker;Eine unterlassene Anzeige bei der Polizei reicht noch nicht für die Leistungsfreiheit des Versicherers;Es braucht zusätzlich einen begründeten Verdacht einer eventuellen Alkoholisierung;
Ob 99/21s